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Satzung

TURN- und SPORTVEREIN

REICHENBERG 1912 e.V.


 

§ 1 Name, Sitz und Wirtschaftsjahr

Der im Jahre 1912 gegründete Verein führt den Namen

„Turn- und Sportverein Reichenberg 1912“

und hat seinen Sitz in Reichenberg.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung im Vereinsregister den Zusatz:

„e.V.“

Die Vereinsfarben sind Rot-Schwarz.

Das Wirtschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der „TSV Reichenberg 1912 e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck und Ziel des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Errichtung von Sportanlagen, die besonders den Jugendabteilungen unter Abhalten eines geordneten Trainingsbetriebes, die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen ermöglichen, sowie der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Alle Mittel, die der Verein erwirbt, werden gemeinnützigen Zwecken zugeführt.

 

§ 3 Fachverband

Der Verein und seine Abteilungen sind Mitglieder des Bayerischen Landessportverbandes und dessen verschiedenen Fachverbänden.

Die Verbandssatzungen werden anerkannt.

 

§ 4 Mitgliedschaft

a) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche und jede juristische Person werden.
Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder, Jugendliche und Schüler.

b) Als aktive Mitglieder gelten nur diejenigen Personen, die an den vom Verein betriebenen Sportarten teilnehmen.

 

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§ 5 Aufnahme

a) Jede Person, die als Mitglied in den Verein aufgenommen werden soll, stellt einen schriftlichen Antrag.

b) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein vom Vorstand abgelehnter Bewerber hat die Möglichkeit, in einer Mitgliederversammlung endgültig über die Mitgliedschaft entscheiden zu lassen. Mit der Aufnahme unterwirft sich der Bewerber diesen Satzungen. Ein Anspruch auf Vereinsvermögen kann nicht erworben werden.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

a) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Vereins einzuhalten, das Ansehen und die Ehre des Vereins zu fördern und sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, den Verein oder sein Ansehen zu schädigen.

b) Es ist Ehrensache der Mitglieder, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen.

c) Die Mitglieder haben einen jährlichen, jeweils vorauszahlbaren Beitrag zu entrichten. Die Höhe und die Einhebung der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

d) Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

a) Alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an haben das Recht, das aktive und passive Wahlrecht auszuüben, können sachliche Anträge stellen und Abstimmung hierüber verlangen.

b) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu den von den Abteilungen festgesetzten Zeiten unter Beachtung der jeweiligen Abteilungsordnungen zu benutzen.

c) Ausgeschiedene Mitglieder können keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen geltend machen.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet: 1.) Durch Tod
2.) Durch Kündigung
3.) Durch Ausschluss

b) Die Kündigung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist möglich.

c) Die Kündigung muß schriftlich dem Verein gegenüber erklärt werden.

d) Fällige Beiträge sind zu entrichten und können im Rechtswege beigetrieben werden.

e) Der Ausschluss kann erfolgen wegen:
1.) Nichterfüllung der in der Satzung festgelegten Pflichten
2.) Vereinsschädigenden Verhaltens
3.) Nichtbezahlung von Mitgliedsbeiträgen, wenn der Rückstand mehr als ½ Jahr beträgt und auf Mahnung nicht bezahlt wurde.

f) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Das ausgeschlossene Mitglied hat jedoch die Möglichkeit, in einer Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss entscheiden zu lassen.

 

§ 9 Vereinsstrafen

Der Vorstand kann bei Verstößen im Sinne des § 8 und bei unsportlichem und disziplinlosem Verhalten auf Verwarnung, Verweis, Ausschluss oder Sperre vom aktiven Sport und Geldbuße erkennen.

Den Beteiligten ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

§ 10 Ehrungen

Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitglieder für besondere Verdienste um den Verein die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Für hervorragende Verdienste um den Verein können dessen Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Die Ehrungen werden durch Überreichung von Urkunden bestätigt.

Weitere Auszeichnungen erfolgen durch Überreichung von Vereins- und Verbandsnadeln für treue Vereins- und Verbandszugehörigkeit oder für langjährige aktive Tätigkeit im Verein.

 

§ 11 Die Organe des Vereins sind:

1.) Der Vorstand
.................................

2.) Die Mitgliederversammlung

 

§ 12 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorstandsvorsitzenden
b) dem Vorstand Finanzen
c) dem Vorstand Verwaltung
d) dem Vorstand Liegenschaften

e) dem Vorstand Wirtschaft

f) dem Vorstand Fußball

g) dem Vorstand Turnen

h) dem Vorstand Tischtennis

i) dem Vorstand Sport Allgemein

Der Vorstandsvorsitzende kann zusätzlich für eine Vorstandsposition von e.) bis i.) gewählt werden.

§ 13 entfällt

 

§ 14 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende, der Vorstand Finanzen, der Vorstand Verwaltung und der Vorstand Liegenschaften..

Der Vorstandsvorsitzende und der Vorstand Finanzen sind berechtigt, den Verein je allein zu vertreten. Der Vorstand Verwaltung und der Vorstand Liegenschaften vertreten den Verein gemeinsam.

Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, daß der Vorstandsvorsitzende das Vertretungsrecht nur allein ausübt und die übrigen

Vorstandsmitglieder von ihrem Recht nur Gebrauch machen können, wenn der Vorstandsvorsitzende tatsächlich verhindert ist.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 

§ 15 Der Vorstand verteilt die Aufgaben der Vorstandsmitglieder mittels eines Geschäftsverteilungsplans.

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können weitere Personen zu einzelnen Aufgaben berufen.

 

§ 16 Wahlen

Die Wahlen erfolgen auf 2 Jahre..

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Für den Fall, dass ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein

Ersatzmitglied zu bestimmen, welches das vakante Amt bis zum Ablauf der regulären Amtszeit kommissarisch weiterführt (Recht zur

Selbstergänzung ).

 

§ 17 Fachausschüsse werden nach Bedarf durch den Vorstand berufen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

 

§ 18 Mitgliederversammlung

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich durch den Vorstandsvorsitzenden einberufen. Bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden übernimmt diese Aufgabe das nächstfolgende Vorstandsmitglied.

2.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstandsvorsitzende oder der Gesamtvorstand dies beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder die Abhaltung beantragt.

3.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens eine Woche vorher zu erfolgen. Sie ist ortsüblich im Vereins-Mitteilungskasten bekanntzugeben.

4.) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Punkte der Tagesordnung mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b) Berichte der Abteilungen und der Kassenprüfer
c) Entlastung der Vorstandschaft
d) Wahlen und Bestätigungen gem. §§ 16,17 der Satzung
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Verfügung über Grundstücke, einschließlich gepachteten oder zur Verfügung ge- stelltem Sportgelände
g) die Grundschuldeintragung überschreitende Kredit-und Schuldaufnahme

5.) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch den Schriftführer zu fertigen. Diese ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 19 Satzungsänderungen

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen sind jeweils mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen.

Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

 

§ 20 Auflösung

Der Verein ist aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung in zwei getrennten Versammlungen, die mindestens einen Monat auseinander liegen müssen, mit jeweils 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließt und nicht mehr als 25 Mitglieder gegen die Auflösung sind oder sich der Stimme enthalten.

 

§ 21 Vereinsvermögen

1.) Das Vereinsvermögen ist Eigentum der juristischen Person und nicht eines einzelnen Mitgliedes.

2.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Reichenberg, der es zu sportlichen Zwecken, insbesondere zur Förderung der sporttreibenden Jugend in Reichenberg zu verwenden hat.

 

§ 22 Ordnungen

Bei Bedarf erläßt der Vorstand Vereinsordnungen.

 

§ 23 Der TSV Reichenberg übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sportes erleiden.
Für Abhandenkommen von Geld und Gegenständen auf dem Sport-und Vereinsgelände wird vom Verein keine Haftung geleistet.

 

§ 24 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

 

§ 25 Die vorstehende Satzung wurde beschlossen am 06. Januar 1972,

geändert am 20. November 1985,

geändert am 16. November 1994,

geändert am 23. November 2001,

geändert am 21.November 2003.

Sie tritt sofort in Kraft.

 

§ 26 entfällt

 

 

 

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